Allgemeine Geschaeftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Endverbraucher
TECHNO-Gewebe Hatzte GmbH
Neue Straße 1
D-27404 Elsdorf
Telefax: +49 4286 720
E-Mail: Info@TECHNO-Gewebe.de
Ust.-ID: DE 116925571
Geschäftsführender Gesellschafter: Dieter Vajen und Hermann Vajen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Diese AGB gelten für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Vertragsschlüsse sind nur in deutscher Sprache möglich.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei uns aufgeben, schicken wir Ihnen innerhalb einer Woche eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und die Annahme Ihres Angebots. Diese Bestellbestätigung beschreibt den Gegenstand des Kaufvertrages. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Bestellbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande.
Vertragspartner ist die TECHNO Gewebe GmbH.
Wir bieten keine Produkte zum Kauf durch Minderjährige an. Bitte beachten Sie, dass wir sämtliche Produkte nur in haushaltsüblichen Mengen verkaufen. Dies bezieht sich sowohl auf die Anzahl der bestellten Produkte im Rahmen einer Bestellung als auch auf die Aufgabe mehrerer Bestellungen desselben Produkts, bei denen die einzelnen Bestellungen eine haushaltsübliche Menge umfassen.
§ 3 Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts
Hat der Kunde ein Widerrufsrecht, so werden ihm bei Ausübung des Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Kunde die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. In allen anderen Fällen trägt der Verkäufer die Kosten der Rücksendung.
§ 4 Fälligkeit und Zahlung, Verzug
Sobald dem Besteller eine Bestätigung über den Abschluss des Kaufvertrages vorliegt, ist der Kaufpreis fällig. Der Besteller muss per Vorkasse den Kaufpreis per Überweisung, Lastschrift oder PayPal zahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so besteht für TECHNO Gewebe GmbH ein Zurückbehaltungsrecht an der gekauften Ware. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von TECHNO Gewebe GmbH unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem Lager von TECHNO Gewebe GmbH an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.
(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(3) Soweit eine Lieferung an den Besteller nicht möglich ist, weil der Besteller nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Besteller mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt der Besteller die Kosten für die erfolglose Anlieferung.
(4) Bestellungen und Lieferungen sind grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands möglich.
§ 6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Sitz der TECHNO Gewebe GmbH “ vereinbart.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
Die Versandkosten sind gewichts- und entfernungsabhängig. Eine Preisübersicht finden Sie unter http://www.glasgewebeband.eu/content/Liefer-und-Versandkosten.html
§ 7 Gültigkeit der Preise
Die im Katalog genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die auf www.glasgewebeband.eu geltende Währung ist EURO. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Katalogpreise, die nur bei Bestellungen in unserem Versandhandel gelten.
§ 8 Gewährleistung
(1) Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden zählen, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns. Die Versäumung dieser Rüge hat allerdings für Ihre gesetzlichen Ansprüche keine Konsequenzen.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
TECHNO-Gewebe Hatzte GmbH
Neue Straße 1
D-27404 Elsdorf
Telefax: +49 4286 720
E-Mail: Info@TECHNO-Gewebe.de
Ust.-ID: DE 116925571
Geschäftsführender Gesellschafter: Dieter Vajen und Hermann Vajen
Allgemeine Geschaeftsbedingungen für gewerbliche Kunden
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). Besteller i. S. d. Geschäftsbedingungen ist der Unternehmer.
2. Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen aufgrund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für künftige Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Soweit die Einkaufsbedingungen des Bestellers unseren Bedingungen ganz oder teilweise entgegenstehen sollten, wird diesen ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich nur dann wirksam, wenn wir dies schriftlich erklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn zeitlich nachgehende Bestätigungen des Bestellers mit entgegenstehenden Geschäftsbedingungen erfolgen.
Die Schriftform nach diesem Dokument beinhalt auch die elektronische Form gemäß &126 a BGB.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Zum Angebot gehörige Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur dann als maß- oder gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich bestätigt ist. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht an uns erteilt, so sind alle Unterlagen unaufgefordert unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Wird die Ware auf elektronischem Wege oder telefonisch bestellt, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Für die Richtigkeit der Lieferung aufgrund telefonischer Bestellung übernehmen wir keine Gewähr.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Die Gegenleistung wird zurückerstattet.
5. Die Rechte des Käufers sind ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar.
6. Für sämtliche Vereinbarungen gilt die Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung aller unserer bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Der Besteller kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zu Gunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Waren durch Dritte muss uns der Besteller dies unverzüglich anzeigen. Für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Veräußerung gilt folgende Ergänzung:
2. Die Befugnis des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Der Besteller ist in jedem Falle verpflichtet, auf unsere erste Aufforderung die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Wir werden dem Besteller für die zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag vor.
3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
4. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Besteller für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
5. Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
6. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und wir ihm keine andere Anweisung geben.
7. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
8. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Besteller die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
9. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
10. Der Besteller ist verpflichtet, sobald er die Zahlung eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden. Sollten wir im Interesse des Bestellers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-Wechselzahlung), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis wir aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt sind.
§ 4 Vergütung
1. Alle unsere aufgeführten Preise sind Nettopreise in Euro zzgl. Porto und Verpackung. Bei sofortiger Anlieferung der Ware ist die am Tage der Lieferung gültige Preisliste maßgebend, im Übrigen der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Sollte zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegen, berechtigen nach diesem Zeitraum eintretende Material- und Lohnverteuerungen uns, den Preis angemessen und entsprechend unserer Kalkulation zu ändern.
2. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten unsere Preise für Aufmassmatratzen in gerader, flacher Form. Sonderformen, Schalen-, Form- oder Kastenmatratzen sind gegen Mehrpreis erhältlich. Alle uns von unseren Kunden genannten Maße und Zeichnungen sind Außenansicht fertige Matratzen (Oberflächenabwicklung), wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt.
3. Unsere Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum fällig. Alle Rechnungen sind zu dem Zeitpunkt zahlbar, der in der Rechnung angeboten oder mit uns vereinbart ist. Soweit keine besondere Bestimmung bzw. Vereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung innerhalb der auf der Rechnungsstellung ausgewiesenen Frist ohne Abzug zu erfolgen.
4. Unsere Rechnungen gelten als genehmigt, soweit sie nicht innerhalb einer Woche nach Empfang reklamiert werden. Dies gilt nicht, soweit der Grund der Beanstandung auch bei sorgfältiger Prüfung für den Besteller innerhalb der Wochenfrist nicht erkennbar ist. In diesem Fall hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, nachdem der Grund der Beanstandung erkennbar ist.
5. Wechsel werden von uns nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen. Schecks werden nur zahlungshalber von uns angenommen.
6. Bei Zielüberschreitung tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Verzugsfalle hat der Unternehmer während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
7. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Minderung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche oder Mängelrügen auf früheren Geschäftsbeziehungen oder dem aktuellen Vertragsverhältnis beruhen, diese rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
8. Sind zwischen Verkäufer und Kunden Teilzahlungen vereinbart und ist der Kunde ein Unternehmer, wird die gesamte Restschuld fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist.
Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer - unbeschadet seiner anderen Rechte - dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen, mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Kunden ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, wenn die Ware abhol- oder versandbereit gemeldet wird oder beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3. Mit Übernahme der Güter durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen wird die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung bestätigt, soweit keine Beanstandungen durch den jeweiligen Transporteur erfolgen. Mit dieser Übernahme sind wir von jeglicher Haftung wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Verluste oder Beschädigungen frei, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
§ 6 Rechte des Kunden bei Mängeln der Sache
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung. schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Wochenfrist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wird uns ein Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, so gilt die Ware als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
2. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine erfolgte Nachbesserung verlängert die Gewährleistungsfrist nicht.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.1. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
3.2. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 1 dieser Bestimmung).
5. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
6. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Nicht ersetzt werden die Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung und entgangener Gewinn.
4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
§ 8 Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2. Der Kunde kann sechs Wochen nach der Überschreitung eines unverbindlichen oder verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen oder verbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Dem Kunden stehen insoweit die gesetzlichen Rechte im Falle des Verzuges des Verkäufers zu. Soweit wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben und wir uns in Verzug befinden, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gewährt, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung/Leistung ablehne und wir die Nachfrist nicht einhalten. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Für den Fall, dass wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben und wir uns in Verzug befinden, ist der Besteller zur Geltendmachung eines Verzugsschadens berechtigt, unter der Voraussetzung, dass ihm grundsätzlich ein solcher Schaden entstanden ist. Der zu leistende Schadensersatz beträgt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der Lieferungen und Leistungen, mit denen wir uns im Verzug befinden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Liefertermin um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
5. Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine Zusicherung gegeben ist.
6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
§ 9 Abnahme
1. Der Kunde hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen, es sei denn es wurde schriftlich eine andere Frist vereinbart. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt eine ortsübliche und angemessene Lagergebühr zu verlangen.
2. Bleibt der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Kunde schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen, mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist.
3. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des vereinbarten Kaufpreises. Unabhängig davon kann der Verkäufer einen höheren Schadensersatz geltend machen, wenn er diesen nachweist.
§ 10 Massen- und Mengenermittlung
Bei der Massen- und Mengenermittlung der Matratzen gelten folgende Regeln:
a) Als kleinste Berechnungseinheit ist 0,15 m² pro 1 Stück Matratze vereinbart; bei Mehrsegment-Matratzen ist die kleinste Berechnungseinheit 0,25 m² pro 1 Stück Matratze
b) Matratzen, dünner als 30 mm, sind mit mindestens 30 mm Dicke zu berechnen.
c) Zur Oberflächenermittlung wird jeweils die längste Länge, multipliziert mit der breitesten Breite, gerechnet. Ausschnitte, Abflachungen etc. werden durchgerechnet und nicht abgezogen. Kreise werden als Vierecke gerechnet.
d) Die Ermittlung erfolgt mit zwei Nachkommastellen bei kaufmännischer Rundung.
Einheitsmatratzen sind Matratzen von mindesten 20 gleichen Matratzen pro Position, in flacher, rechteckiger Form, ohne Ein- oder Ausschnitte. Matratzen mit mehr als 2 Ausschnitten, Ausarbeitungen, Abflachungen, Abrundungen etc. werden wie Kastenmatratzen berechnet.
§ 11 Bestimmungen für den Werkvertrag
Im folgendem entspricht der Begriff „Unternehmer“ dem der §§ 631 BGB.
1. Soweit die bisherigen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Werkvertrag Anwendung finden können, gelten diese entsprechend.
2. Bei der Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gelten die Vorschriften des Kaufrechts. Bei der Herstellung nichtvertretbarer Sachen gelten neben den kaufrechtlichen auch die werkvertraglichen Vorschriften über Mitwirkung, Abnahme und Kündigungsrecht.
3. Sollte ein Werk mangelhaft sein, übt der Hersteller das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung aus. Die Nacherfüllung ist davon abhängig, dass der Besteller eine verhältnismäßige Vorleistung in Höhe des Wertes der mangelhaften Leistung erbringt.
4. Nicht offensichtliche Mängel müssen dem Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Abnahme angezeigt werden. Für offensichtliche Mängel beträgt diese Frist 4 Wochen nach Abnahme. Offensichtliche Mängel sind solche, die derart offen zutage treten, dass sie auch nichtkaufmännischen Kunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällig sind.
5. Die Verjährungsfrist für Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln der Sache beträgt ein Jahr. Der Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Leistung ist ausgeschlossen, wenn der Leistungsanspruch selbst verjährt ist und der Unternehmer sich hierauf beruft.
§ 12 Schutzrechte
Werden Gegenstände nach Angabe des Bestellers hergestellt, so übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung eines solchen Gegenstandes etwaige gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle Schäden, die aus der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte entstehen, ist der Besteller uns gegenüber haftbar.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Lieferung oder Leistung ist unser Geschäftssitz. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Durch die Annahme unserer Auftragsbestätigung werden unsere vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen anerkannt.
Stand: Juni 2010